Verordnung
zur Regelung der Voraussetzungen für die Erstattungen nach
§ 21a Abs. 6 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes
Vom 9. Dezember 2009
§ 3
Die obere Wasserbehörde prüft die nach
§ 2
vorgelegten Unterlagen am Maßstab des
§ 21a Abs. 6 Satz 6 bis 9 ThürKAG
und bestätigt diese gegenüber dem Aufgabenträger. Der Aufgabenträger fügt diese Bestätigung dann dem Antrag auf Erstattungsleistung nach
§ 21a Abs. 6 Satz 1 ThürKAG
bei.
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